Die Anordnung von Verkehrsmassnahmen auf Anlagen des VBS erfolgt ausnahmslos nach den Vorschriften der zivilen Gesetzgebung.
Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Anlagen um Waffenplätze, Zeughäuser, Armeemotorfahrzeugparks, Flugplätze, Schiessplätze, Truppenlager, Militärbetriebe und Zufahrtsstrassen usw., die einem unbestimmbaren Personenkreis zugänglich sind und deshalb als öffentliche Areale im Sinne des SVG gelten.
Die angeordneten Massnahmen sind für alle Strassenbenützer verbindlich und werden mittels ziviler Signale und Markierungen gekennzeichnet.
Gesetzliche Grundlagen:
- Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

- Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

- Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)


