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Logistikbasis der Armee

Chauffeurzulassungsverordnung CZV

Übergangsbestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber militärischer Fahrberechtigungen

Fragen zu den Übergangsbestimmungen bzgl. Fähigkeitsausweis für Personen, welche die Fahrausbildung für die Kategorie C, C1 und D1 vor dem 1. September 2009 im Militär gemacht oder begonnen haben:

Fall 1
Wenn jemand in der Sommer-RS 2009 die Fahrausbildung z. B. für die Kategorie C macht, absolviert er die praktische Führerprüfung erst nach dem 1. September 2009. Wie ist vorzugehen, wenn er danach auch noch den Fähigkeitsausweis beantragt? In der Armee gibt es keine Lernfahrausweise.


Für ihn kommt die Übergangsbestimmung nach Artikel 27a Absatz 2 CZV zur Anwendung. Er hat die Ausbildung vor dem 1. September 2009 begonnen, auch wenn er dies nicht mit einem Lernfahrausweis belegen kann. Die Daten zur Ausbildung werden gemäss Auskunft von Herrn Haueter (SVSAA) von der Armee detailliert festgehalten (Beginn der Ausbildung, Prüfung Zusatztheorie, praktische Führerprüfung) und auch an die kantonalen Straßenverkehrsämter für die Ausstellung des FAKs weitergeleitet.

Wenn die asa einen entsprechenden Antrag für einen Fähigkeitsausweis erhält, kann sie via Kantone oder direkt beim SVSAA Informationen darüber einholen, ob der Antragsteller die Ausbildung vor dem 1. 9. 2009 begonnen hat und deshalb nach Artikel 27a Absatz 2 CZV zu behandeln ist.

 


Fall 2
Jemand hat vor dem 1. 1. 2004 in der Armee die Fahrerausbildung gemacht. Für den Eintrag der Kategorie C im zivilen Ausweis muss er die Zusatztheorie absolvieren. Welche Regelungen sind anwendbar, wenn er dies erst nach dem 1. September 2009 macht und dann den Fähigkeitsausweis beantragt?


Vorab ist zu bemerken: In den Kantonen wird der Eintrag des Prüfungsdatums nicht einheitlich gehandhabt: In den einen Kantonen wird beim Eintrag der Kategorie C in den zivilen Ausweis das Datum der praktischen Führerprüfung eingetragen, da diese als "Hauptprüfung" für den Erwerb der Kategorie C interpretiert wird. In den anderen Kantonen wird das Datum der Zusatztheorie eingetragen, weil erst dann die Prüfung für die Kategorie C vollständig ist.

Auch hier gilt: Besagte Person fällt bezüglich Fähigkeitsausweis unter das Übergangsrecht, da sie die Ausbildung vor dem 1. September 2009 gemacht bzw. "begonnen" hat. Im Sinne einer einheitlichen Lösung und zur Vermeidung einer Bevorteilung von Personen mit einer Fahrausbildung bei der Armee ist folgendermassen vorzugehen:
Jemand, der aufgrund seines militärischen Führerausweises die zivile Kategorie C nach Bestehen der Zusatztheorie erhalten hat, fällt in Bezug auf den Fähigkeitsausweis unter dieselben Übergangsbestimmungen wie jemand, der den Führerausweis der Kategorie C vor dem 1. September 2009 bereits besessen hat (Art. 27a Abs. 1 CZV), auch wenn er die Zusatztheorie erst nach dem 1. September 2009 absolviert.

Die Kantone müssen aber beim Ausstellen des FAK zwingend das Datum der praktischen Führerprüfung eintragen, sonst kann dies bei Polizeikontrollen zu Problem führen (diese prüfen: Prüfungsdatum vor dem 1. 9. 2009 = Fähigkeitsausweis erst ab 1.9.2014 notwendig, Prüfungsdatum nach dem 1. September 2009: Fähigkeitsausweis ist bei entsprechenden Transporten mitzuführen). Es wird Aufgabe der asa sein, dies den einzelnen Straßenverkehrsämtern mitzuteilen.

 

Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2010

Kontakt


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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee
Zulassung Fahrzeugführer

Rodtmattstrasse 110
3003 Bern

Tel. 031 324 29 38
Fax 031 323 14 21

 

Weitere Informationen

Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Chauffeurzulassungsverordnung CZV finden Sie unter:

 

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