Ausbildung Fahrzeug- und Schiffsführer
Ausbildung von Fahrzeug- und Schiffsführern der Schweizer Armee
Grundsatz
Die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer- und Fahrzeugführerinnen der Armee richten sich nach den Bestimmungen der Weisungen über die militärischen Führer- und Ergänzungsprüfungen (WMFP, Form. 95.195)
Voraussetzungen
Damit Angehörige der Armee als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ausgebildet werden können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
- ein militärisches Bedürfnis besteht;
- sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
- sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
- sie den geforderten Führerausweis besitzen;
- ihnen der zivile Führerausweis der Kategorien A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren noch nie für mehr als drei Monate oder wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss entzogen worden ist.
Armeeangehörige müssen zudem grundsätzlich im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ohne Auflage 78 (nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) sein.
Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt ein Führerausweis der Kategorie A bis G.
Weitere Informationen zur Ausbildung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der Armee erhalten Sie beim Lehrverband Logistik
.Gesetzliche Grundlagen
Art. 23 VMSV

Art. 25 VMSV

Weisungen über die militärischen Führer- und Ergänzungsprüfungen
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2010
Kontakt
Logistikbasis der Armee
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee
Zulassung Fahrzeugführer
Rodtmattstrasse 110
3003 Bern
Tel. 031 324 29 38
Fax 031 323 14 21
