Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
Grundsätzliches
Gemäss Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
haben sich u.a. die Inhaber der zivilen Führerausweiskategorien C, C1, D und D1 alle 5 Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.Die militärischen Fahrberechtigungskategorien werden seit dem 1.1.2004 im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Die militärischen Fahrberechtigungskategorien 930 und 931 lösen gleichzeitig die zivilen Führerausweiskategorien C und/oder C1 aus (ziviler Mehrwert!). Die Inhaber dieser Ausweiskategorien werden folglich durch die zuständigen zivilen Behörden zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Die Kosten für diese Untersuchung gehen zu Lasten der Ausweisinhaberinnen bzw. der Ausweisinhaber.
Die militärischen Fahrberechtigungskategorien 950 (gepanzerte Raupenfahrzeuge) und 960 (gepanzerte Radfahrzeuge) lösen keine zivile Führerausweiskategorie aus. Die Inhaber dieser beiden Hauptkategorien werden demnach alle fünf Jahre durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) für die medizinischen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Die Untersuchungen erfolgen durch den militärärztlichen Dienst.
Hinweis
Inhaber von eosinroten militärischen Fahrberechtigung mit den 'alten' Fahrberechtigungskategorien Kategorien III, V, VI und VII (inkl. sämtlicher Untergruppen), werden bis zur Erfüllung der Dienstpflicht nach wie vor vom SVSAA zur Kontrolluntersuchung durch den militärärztlichen Dienst aufgeboten, sofern sie nicht der zivilen Kontrollpflicht unterstehen.
Die Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) hält dazu folgendes fest:
Art. 35
1 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten.
2 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 950 und 960 werden durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den militärärztlichen Dienst aufgeboten.
Gesetzliche Grundlagen
Zuletzt aktualisiert am: 23.10.2009
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