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Logistikbasis der Armee

Administrativmassnahmen

Administrativmassnahmen im Zusammenhang mit militärischen Fahrberechtigungen


Grundsätzliches
Die militärische Fahrberechtigung ist nur zusammen mit dem zivilen Führerausweis gültig.
Ist der zivile Führerausweis entzogen, dürfen auch keine militärischen Fahrzeuge gelenkt werden.

Die für die militärischen Fahrberechtigungen zuständige Administrativbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA).


Entzugsgründe
Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn
  • ihm oder ihr der Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
  • er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt,
  • er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum missachtet;
  • er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises oder der Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;
  • er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt. Das SVSAA kann diesfalls die Fahrberechtigung für einzelne oder alle Fahrberechtigungen entziehen.

Gemäss langjähriger Praxis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes der Armee (SVSAA) wird die militärische Fahrberechtigung zudem immer dann dauernd entzogen, wenn die gesamte Entzugsdauer des zivilen Führerausweises mehr als 8 Monate beträgt, wenn mehrere Widerhandlungen begangen worden sind oder wenn eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt.
Ein befristeter Entzug der militärischen Fahrberechtigung ist nicht vorgesehen oder möglich. Eine Wiedererteilung ist ausgeschlossen (Art. 38 Abs. 2 VMSV).



Rechtsmittel
Gegen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee kann Dienstbeschwerde erhoben werden. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Beschwerdeinstanz ist gemäss Art 104ff des Dienstreglementes der Schweizerischen Armee Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand 24.02.2004)

Gesetzliche Grundlagen:
Art. 37 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
Art. 38 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
Art. 104 Dienstreglement der Schweizerischen Armee Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand 24.02.2004)

 

Zuletzt aktualisiert am: 23.10.2009

Kontakt


Logistikbasis der Armee

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee
Zulassung Fahrzeugführer

Rodtmattstrasse 110
3003 Bern

Tel. 031 324 29 38
Fax 031 323 14 21

 

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