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Logistikbasis der Armee

Sonder- / Ausnahmebewilligungen / Panzerverschiebungen

 

Autobahnbewilligungen

Autobahnbewilligungen sind notwendig bei Verbänden von mehr als 20 Fahrzeugen, welche die Autobahn innerhalb einer Stunde in der gleichen Richtung benützen wollen. Diese Bewilligungen werden durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ausgestellt.
Fahrzeuge von mehr als 2.55 m Breite benötigen immer eine Sonderbewilligung. Ebenso Fahrzeuge welche die in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) festgelegten Längen, Höhen und Gewichte überschreiten.

Art. 64 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. , 65 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. , 66 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. , 67 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. VRV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
Art. 66 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

 

Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und -transporte

Im Gegensatz zu den zivilen Vorschriften (SVG), gelten für die besoldete Truppe im Bereich der Ausnahmefahrzeuge und -transporte gewisse Erleichterungen. Grundsätzlich sind Fahrten mit militärischen Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewichte nicht überschritten werden:

  • Länge bis 30 m
  • Breite 3 m
  • Höhe 4 m
  • Gewicht 40 t
  • mit vorderem Überhang von 3 m
  • mit hinterem Überhang von 5 m
  • mit seitlichem Überhang von je 15 cm
  • mit einer Einzelachsbelastung von 12 t
  • mit einer Doppelachsbelastung von 20 t

Werden diese Masse und Gewichte überschritten, ist eine Bewilligung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes der Armee (SVSAA) erforderlich.

Für Transporte auf Autobahnen und Autostrassen gelten besondere Bestimmungen (Autobahnbewilligungen)

Art. 54 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
Art. 66 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

 

Bewilligung zum Befahren von Strassen mit zivilen Beschränkungen

Die Bewilligungen für das Befahren von Strassen mit zivilen Beschränkungen stellt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) aus, wenn es sich nicht um militärisch signalisierte Zufahrten zu Schiess- oder Übungsplätzen handelt.

Art. 13 - 17 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

 

Bewilligung für Auslandfahrten mit M+Kontrollschildern

Für Fahrten ins Ausland mit M+ Kontrollschildern ist immer eine Bewilligung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes der Armee (SVSAA) notwendig.
Das schriftliche Gesuch ist mindestens 7 Tage im Voraus (Kontaktadresse) einzureichen.

 

Bewilligung von Zivilpersonen und die Benützung von M+Fahrzeugen durch Zivilpersonen

Wenn mit einem Militärfahrzeug Zivilpersonen transportiert werden, oder das Militärfahrzeug durch Zivilpersonen benützt wird, ist immer eine Bewilligung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes der Armee (SVSAA) notwendig (Ausnahme Artikel 47 VMSV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.).
Das schriftliche Gesuch ist mindestens 7 Tage im Voraus einzureichen (Kontaktadresse).

 

Bewilligung zum Transport von gefährlichen Gütern (SDR)

Der Transport von gefährlichen Gütern ist teilweise bewilligungspflichtig, insbesondere für gewisse Tunneldurchfahrten.

Die Vorschriften für die Verwaltung und Transporte mit Tankwagen richten sich nach den Bestimmungen im Anhang 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. .

Die Vorschriften für die Truppe im Stückgutverkehr richten sich nach den Bestimmungen im Anhang 1 und 2 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

Die Bewilligungen werden durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ausgestellt.

 

Kontakt


Logistikbasis der Armee

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee
Sonder- und Ausnahmebewilligungen
Rodtmattstrasse 110
3003 Bern

Tel. 031 324 29 06
Tel. 031 324 29 57

Fax 031 323 37 88

 

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