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Logistikbasis der Armee

Waffe ins Eigentum übernehmen

Erwerb, Besitz und Übertragung von privaten Ordonnanzwaffen


Mit der Überlassung einer Ordonnanzwaffe zu Eigentum unterliegt diese den Bestimmungen des Waffengesetzes (WG).

Erwerb / Übernahme
Nach Abschluss der Militärdienstpflicht benötigen Sie für die Übernahme der Ordonnanzwaffe ins Eigentum einen Waffenerwerbsschein.

Besitz
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die Aufbewahrung von Waffe und Verschluss erfolgt getrennt und in einem verschlossenen Behältnis. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Für das Tragen der Waffe (insbesondere Ordonnanzpistole) an öffentlich zugänglichen Orten benötigen Sie eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder Zollorganen vorzuweisen. Die Bewilligung erteilt die zuständige Behörde Ihres Wohnsitzkantons.

Die Waffe kann ohne Waffentragbewilligung, ungeladen mitgeführt werden:
  • von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagd-, oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
  • von und zu der Retablierugsstelle;
  • von und zu einem offiziellen Waffenhändler;
  • bei einem Wohnsitzwechsel.

Beachten Sie, dass die Waffe nicht länger als erforderlich transportiert werden darf. Im Magazin darf sich dabei keine Munition befinden. Waffe und Munition müssen getrennt mitgeführt werden.

Übertragung
Die Übertragung (Verkauf, Tausch, Schenkung, Erbgang, Gebrauchsleihe etc.) der privaten Ordonnanzwaffe an eine Drittperson erfolgt  mittels Waffenerwerbschein.
Das dafür vorgesehene Formular ist bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons erhältlich oder kann auf dem Webauftritt des Bundesamt für Polizei (fedpol) heruntergeladen werden. Das ausgefüllte Formular ist mit den darin erwähnten Beilagen bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons einzureichen.


Bei Waffen die vererbt werden, ist ebenfalls ein Waffenerwerbschein erforderlich. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten beantragt werden, sofern die Waffe nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen wird.

Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Sri Lanka, Türkei.


Für allfällige weitere Fragen und Details zum Waffengesetz oder der Waffenverordnung wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Wohnkantons oder besuchen Sie den Webauftritt des Bundesamtes für Polizei (http://waffen.fedpol.admin.ch Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.).

 

 

 

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am: 21.12.2009

Kontakt


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Koordinationszentrum (LKZ)
Viktoriastrasse 85
3003 Bern

Tel.: +41 800 40 00 01
Fax: +41 800 40 00 02

Gesetzliche Erlasse

 

Weitere Informationen

 

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