
Beachten Sie, dass die Waffe nicht länger als erforderlich transportiert werden darf. Im Magazin darf sich dabei keine Munition befinden. Waffe und Munition müssen getrennt mitgeführt werden.
Übertragung
Die Übertragung (Verkauf, Tausch, Schenkung, Erbgang, Gebrauchsleihe etc.) der privaten Ordonnanzwaffe an eine Drittperson erfolgt mittels Waffenerwerbschein.
Das dafür vorgesehene Formular ist bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons erhältlich oder kann auf dem Webauftritt des Bundesamt für Polizei (fedpol) heruntergeladen werden. Das ausgefüllte Formular ist mit den darin erwähnten Beilagen bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons einzureichen.
Bei Waffen die vererbt werden, ist ebenfalls ein Waffenerwerbschein erforderlich. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten beantragt werden, sofern die Waffe nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen wird.
Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Sri Lanka, Türkei.
Für allfällige weitere Fragen und Details zum Waffengesetz oder der Waffenverordnung wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Wohnkantons oder besuchen Sie den Webauftritt des Bundesamtes für Polizei (http://waffen.fedpol.admin.ch
).