Persönliche Leihwaffen dürfen im Rahmen des Schiesswesens ausser Dienst abgegeben werden an:
- Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz;
- Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Amtes als Schützenmeisterin oder Schützenmeister beziehungsweise als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter.
Die Abgabe von Leihwaffen erfolgt durch die Retablierungsstellen der Logistikbasis der Armee und nur an Personen, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind. Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:
- mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in einer Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;
- einen Ausbildungsdienst geleistet hat, in dessen Verlauf die betreffende Formation auf das Stgw 90 bzw. die Pistole 75 umgerüstet worden ist;
- später mit der Waffe ausgerüstet wurde und einen Wiederholungskurs geleistet hat;
- einen Schiesskurs mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 absolviert hat;
- eine schriftliche Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten seines Schiessvereins über die Ausbildung in der Handhabung und im Schiessen mit dieser Waffe vorweisen kann.
Vor der Abgabe einer Leihwaffe bzw. Belassung der bisherigen persönlichen Waffe als Leihwaffe, ist anhand des Dienst- und Schiessbüchleins bzw. des militärischen Leistungsausweises zu überprüfen, ob die Abgabebedingungen erfüllt sind.
Empfänger von Leihwaffen, die nicht in der Armee eingeteilt sind, haben einen Waffenerwerbschein vorzulegen.
